Macht sich nach § 370 AO wegen einer Steuerhinterziehung strafbar, besteht für Täter die Möglichkeit, eine Selbstanzeige nach § 371 AO beim zuständigen Finanzamt zu stellen und somit streiffrei und ohne Geld- oder Freiheitsstrafe davon zukommen. Dafür sind jedoch eine Kriterien zu erfüllen, wobei genau auf die Angaben, die man zu tätigen hat, zu achten ist, da auch ein Risiko dafür vorliegt, dass es doch zu einer Strafe kommt. 

Die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO besteht bei der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, aber auch bei der Steuerverkürzung nach § 378 AO.

Wurden durch den Steuerhinterzieher insgesamt eine Summe von 25.000 € hinterzogen, so ist die Steuerhinterziehung, sofern die weiteren Kriterien erfüllt sind, straffrei. Etwas anders ist es jedoch, wenn das Hinterziehungsvolumen über dieser Grenze von 25.000 € liegt. Dann hat der Steuerhinterzieher mit zusätzlichen Aufschlägen zu rechnen. Der Zuschlag beträgt bei einer Summe 

  • von mehr als 25.000 € 10%,
  • ab 100.000 € 15% und
  • mehr als eine Million Euro 20%. 

Es kommt eine Nachzahlung der Steuern auf den Steuerhinterzieher zu. Des Weiteren sind auch 6% Zinsen zu zahlen. Für diese Zahlung setzt das zuständige Finanzamt eine Frist, innerhalb dieser die Zahlung zu erfolgen hat. Wird die Zahlung nicht in diesem Zeitraum vorgenommen, wird auch keine Straffreiheit ausgesprochen. 

Die Selbstanzeige sollte aufgrund von Beweisbarkeit und Vermeidung von Missverständen schriftlich beim Finanzamt eingereicht werden. Inhalt der Selbstanzeige sind die vollständigen und umfänglichen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten. Es gilt eine Mindestfrist von zehn Kalenderjahren für die Vollständigkeit der Angaben. Es ist eine Nachholung von unterlassenen Angaben, Berichtigung von unrichtigen Angaben und Ergänzung von unvollständigen Angaben vorzunehmen. 

Eine Straffreiheit kann ausgeschlossen werden, wenn

  • die Tat bereits festgestellt wurde, 
  • ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits angekündigt wurde, 
  • eine Steuerprüfung längst vorgeschrieben wurde oder 
  • ein Finanzbeamter mit der Ermittlung der Steuerstraftat begonnen hat.

Jedoch ist auch zu beachten, dass es trotz einer Selbstanzeige nach § 371 AO zu einer Strafe kommen kann, wenn die Selbstanzeige immer noch falsche oder unvollständige Angaben beinhaltet oder wenn weitere Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt sind. 

Diese Seite soll Ihnen den Inhalt und Umfang einer Selbstanzeige darlegen und erläutern, auf welche inhaltlichen Punkte besonders zu achten ist.